Was passiert mit meinen Grundstücken, Gebäuden und Wertsachen, wenn ich einmal nicht mehr bin? Es ist wichtig, sich zu Lebzeiten einmal Gedanken darüber zu machen und den Willen schriftlich im Testament fest zu halten.
Testament = schriftliche Niederlegung des letzten Willens
Testierfähigkeit
Ein Testament kann man ab Vollendung des 16. Lebensjahres vor einem Notar ablegen
= öffentliches Testament. Der Notar fertigt eine Niederschrift an. Es gibt keine Formvorschriften.
Ab Vollendung des 18. Lebensjahres ist man voll testamentierfähig und muss die Formvors
Formvorschriften einhalten.
ARTEN VON TESTAMENTEN
Eigenhändiges Testament §2247 BGB
- Formvorschriften einhalten
- Ortsangabe und Datum
- eigenhändig schreiben
- komplett selbst verfasst
- eigenhändig unterschrieben
Gemeinschaftliches Testament § 2265 BGB
- von beiden Ehegatten gemeinsam erstellt
- ein Ehegatte schreibt es eigenhändig
- beide müssen unterschreiben
- mit Orts- und Datumsangabe
- Beispiel : "Berliner Testament"
Nottestament § 2249 BGB
- Voraussetzung: Person befindet sich in einer Notlage und Lebensgefahr besteht
- wird mündlich verfasst
- 3 neutrale Zeugen
- 1 Zeuge schreibt; alle 3 Zeugen unterschreiben
- Gültigkeit: 3 Monate
ERBRECHT
Allgemeine Grundsätze
Das Erbrecht regelt die Aufteilung des Nachlasses nach dem Tod eines Menschen.
Vererbt werden können Vermögen und Verbindlichkeiten.
Es können natürliche und juristische (Vereine, gemeinnützige Organisationen, Unternehmen) Personen erben.
ERBLASSER/ERBE
Es wird per Testament oder Erbvertrag vererbt. Ohne eine Verfügung tritt die gesetzliche Erbfolge ein. BGB, 5. Buch
Das Erbe kann auch ausgeschlagen werden, wenn man zum Beispiel Schulden (Verbindlichkeiten) erbt oder einfach kein Interesse an dem Erbe hat.
Erbfolgen
Gewillkürte Erbfolge § 1937
Die gewillkürte Erbfolge wird vom Erblasser per Testament schriftlich festgelegt.
Gesetzliche Erbfolge der Familie
Die gesetzliche Erbfolge gilt, wenn keine Verfügung (Testament) des Erblassers vorliegt. Sie richtet sich nach dem Verwandschaftsgrad zum Erblasser.
Erben erster Ordnung
§ 1924 BGB
-> Kinder des Erblassers
-> nachrangig deren Abkömmlinge (Enkel, Urenkel)
Erben zweiter Ordnung
§ 1925 BGB
-> Eltern des Erblassers
-> nachrangig deren Abkömmlinge (Brüder/Schwestern)
Erben dritter Ordnung
§ 1926 BGB
-> Großeltern des Erblassers
-> nachrangig deren Abkömmlinge (Onkel/Tanten)
Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
-> abhängig vom Güterstand der Eheleute z.B. Gütertrennung, zu Gewinngemeinschaft
Ehegatte erbt
Zugewinngemeinschaft
(= dem gesetzlichen Güterstand)
neben Erben 1. Ordnung
1/2
1 Kind 50%
2 Kinder 25%
3 Kinder 16.6%
neben Erben 2. Ordnung
3/4 = 75%
-> Schwiegereltern 25%
neben Erben 3. Ordnung
3/4 = 75%
-> 25% an die Großeltern
Gütertrennung
( nichts gemeinsames alles wird geteilt)
neben Erben 1. Ordnung
1/2 bei einem Kind
1/3 bei zwei Kindern
1/4 bei drei Kindern
neben Erben 2. Ordnung
1/2
-> Rest Schwiegereltern
neben Erben 3. Ordnung
1/2 Ehegatte
-> Rest Großeltern
Wenn der Erblasser keine Verwandten mehr hat, dann erbt der Staat. § 1936 Bundesland
Pflichtteil
Es gibt einen Pflichterbteil, nach dem Verwandte ersten Grades, die in einem Testament enterbt wurden, die Hälfte des ursprünglichen Erbteils erhalten müssen. Eine komplette Enterbung ist somit nicht möglich.
DER JENIGE, DER ERBT MUSS DIE BESTATTUNGSKOSTEN TRAGEN!!
Um das Erbe zu beantragen, muss man mit dem Testament zum Nachlassgericht/ Amtsgericht gehen. Dort erhält man den Erbschein.
Alle Erben brauchen eine Kopie des Erbscheins und eine beglaubigte Sterbeurkunde.
Wird ein Testament in der Wohnung eines Verstorbenen gefunden und nicht zum Nachlassgericht gebracht, so ist das eine Ordnungswidrigkeit und strafbar.
Quelle: Wirtschaft-Recht-Unterricht 10. Klasse Thüringen Schuljahr 2017/2018